Psychotherapie ist notwendig, wenn Kinder und Jugendliche unter psychischen Beschwerden leiden, die sich in psychischen und körperlichen Symptomen, in verändertem Verhalten oder zwischenmenschlichen Konflikten äußern, welche selbstständig nicht gelöst werden können. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Psychotherapie:
In einer Psychotherapie:
Nach dem Psychotherapeutengesetz ist Psychotherapie „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“. (PsychThG §1 Absatz 3)
Für Eltern ist es nicht immer einfach, entwicklungsbedingte Krisen und individuelle Eigenheiten von Kindern und Jugendlichen von psychischen Störungen zu unterscheiden. Vor allem in der Lebensphase der Kindheit und Jugend finden zahlreiche Veränderungen, körperlich und seelisch, statt. Die Suche nach der eigenen Identität geht häufig Umwege, weshalb schwierige Phasen ganz normal sind. Keine Entwicklung ist einfach geradlinig. Hindernisse und Hürden helfen beim Erwachsen-werden, Krisen und Konflikte können Kinder und Jugendliche aber auch überfordern. Aus Ängstlichkeit und Wut können seelische Erkrankungen hervorgehen, welche eine psychotherapeutische Behandlung erfordern. Hierbei können PsychotherapeutInnen die Behandlungsbedürftigkeit beurteilen und geeignete psychotherapeutische Maßnahmen einleiten. Dabei ist es wichtig, sich ausreichend Zeit für die Sorgen der Kinder und der Eltern zu nehmen.
Falls Sie und Ihr Kind sich dazu entschieden haben sollten, ein psychotherapeutisches Erstgespräch zu führen, melden Sie sich telefonisch für eine Terminvereinbarung an. Unter der angegebenen Telefonnummer können wir dann gerne einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren.
Für das Erstgespräch in meiner Praxis in Frankfurt bringen Sie bitte:
- die gültige und aktuelle Versichertenkarte des Kindes/Jugendlichen
- evtl. Vorbefunde oder Arztbriefe
- Schulzeugnisse
- und bei getrennt lebenden Sorgeberechtigten: eine Einverständniserklärung in die psychotherapeutische Behandlung mit.